Sicherheit

BAULIFT vermietet Sicherheit

Die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen (BGR 500, Kap. 2.10) verpflichten jeden gewerblichen Betreiber einer Hebebühne zu einer jährlichen, vollständigen Überprüfung der Bauteile und Sicherheitseinrichtungen. Rechtlich wirkt diese Vorschrift wie ein Gesetz.

Im Interesse Ihrer Sicherheit prüft BAULIFT in kürzeren Intervallen. In Abständen von maximal neun Monaten lässt BAULIFT jede Arbeitsbühne von unabhängigen Sachverständigen genauestens kontrollieren.

Zusätzlich durchläuft eine BAULIFT Arbeitsbühne nach jedem Mietende den gründlichen BAULIFT Systemcheck. Ausgebildete, geschulte Fachkräfte überprüfen jede Arbeitsbühne nach Vorschrift. Zu Ihrer Sicherheit wird jede Teilprüfung schriftlich dokumentiert!

Die Berufsgenossenschaftlichen Regeln stellen zudem konkrete Forderungen an das Bedienpersonal.


CHECK-SYSTEM NACH ISO 9002

Nach jedem Mietende werden BAULIFT Arbeitsbühnen intensiv geprüft, gewartet und gepflegt, nach einem System, das wir zusammen mit Daimler-Benz Aerospace AG im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 9002 entwickelt haben. Jeder Handgriff an einer Arbeitsbühne wird dabei dokumentiert.


WER DARF DIE ARBEITSBÜHNE BEDIENEN?

Für Betrieb und Bedienung einer Hebebühne gelten die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen (BGR 500, Kap. 2.10). Diese stellen ganz konkrete Anforderungen an das Bedienpersonal und den Unternehmer, das heißt an Sie und Ihren Arbeitgeber bzw. Ihr Unternehmen.

  • Die Benutzer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Arbeitsbühne unterwiesen sein.
  • Die Befähigung zum Bedienen muss gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) nachgewiesen werden.
  • Die Benutzer müssen vom Unternehmer (Arbeitgeber) ausdrücklich und schriftlich zum Bedienen von Arbeitsbühnen beauftragt werden.


EINWEISUNG/UNTERWEISUNG - WAS IST DER UNTERSCHIED?

Bitte beachten Sie, dass die in den BGR 500 Kap. 2.10 vorgeschriebene Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgen muss.
Diese Unterweisung beinhaltet z.B. eine allgemeine und umfangreiche Aufklärung über Besonderheiten und mögliche Gefahren beim Umgang mit Arbeitsbühnen. Die Unterweisung muss laut BGV A1 jährlich erfolgen.

Die Einweisung dagegen erfolgt bei Übergabe der Arbeitsbühne. Sie bekommen dabei eine bestimmte Maschine erklärt, z.B. wie diese zu bedienen, zu pflegen oder zu warten ist.

Auf keinen Fall ersetzt die bei der Übergabe durch BAULIFT durchgeführte Einweisung die von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene jährliche Unterweisung durch den Arbeitgeber!

Zur Verdeutlichung: Die Unterweisung könnte man mit der Pkw-Führerschein-Ausbildung vergleichen, während derer Sie die Verkehrsregeln, -zeichen und den Umgang mit einem Kfz im Straßenverkehr erlernen.
Die Einweisung dagegen erhalten Sie beim Kauf eines neuen Kfz, bei dessen Übergabe Sie erklärt bekommen, wo sich der Lichtschalter oder der Ölstab befindet, und wie das Radio zu bedienen ist.
Die Verkehrsregeln erlernen Sie dabei aber nicht!


GIBT ES EINE FÜHRERSCHEINPFLICHT FÜR ARBEITSBÜHNEN?

Vielfach wird publiziert, dass zum Bedienen einer Arbeitsbühne eine Schulung oder ein Führerschein erforderlich ist.
Fakt ist, dass in Deutschland keine Pflicht zum Erwerb eines Führerscheines, eines Bedienerausweises oder einer Lizenz zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen besteht. In keinem Gesetzestext findet sich ein derartiger Hinweis.

Auch wenn der Blick auf die rechtliche Situation zeigt, dass es keine grundsätzliche Ausbildungspflicht gibt und die Arbeitsbühne immer noch das sicherste Mittel ist, „nach
oben“ zu kommen, bleibt festzuhalten: Jede Schulung der Bediener bringt ein Plus an Effizienz und Sicherheit!


BESTEHT EINE GURTPFLICHT FÜR ARBEITSBÜHNEN?

Auch hier gilt, es gibt in Deutschland keine allgemein gülte gesetzliche Vorschrift, die das Tragen eines Sicherheitsgurtes (PSA, persönliche Schutzausrüstung) vorschreibt.
Bitte beachten Sie jedoch, dass zum Beispiel folgende Situationen Sie dennoch zum Tragen einer PSA verpflichten können:

  • Ihr Arbeitgeber schreibt Ihnen das Tragen einer PSA vor, weil unter Umständen die für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft dies so geregelt hat.
  • Sie sind auf einer Baustelle tätig, auf der Sie die Baustellenleitung zum Anlegen eines Gurtes verpflichtet. Oftmals ist dies auf einem Werks- oder Messegelände der Fall.
  • Der Hersteller der Arbeitsbühne hat für diesen speziellen Arbeitsbühnentyp das Tragen einer PSA zur Auflage gemacht. Informieren Sie sich deshalb vor Benutzung der Arbeitsbühne in der Bedienungsanleitung.

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Zuletzt aktualisiert: 16.08.2010