Sicher wie ein Flugzeug

 

Die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen sind streng: Alle Bauteile und Sicherheitseinrichtungen müssen wir einmal jährlich einer UVV-Prüfung unterziehen. Der BAULIFT eigene Systemcheck ist noch strenger und greift nach jedem Einsatz: Geschulte Fachkräfte kontrollieren jede Arbeitsbühne anhand eines 80-Punkte-Katalogs. Denn Sicherheit geht uns über alles. Entwickelt haben wir den BAULIFT Systemcheck bereits Mitte der 90er Jahre mit der Daimler-Benz Aerospace AG im Rahmen der Zertifizierung nach ISO 9002. Seitdem verbessern wir ihn ständig.

 

BAULIFT Systemcheck besser als UVV-Prüfung

Der BAULIFT Systemcheck ist strenger als die vorgeschriebene UVV-Prüfung, denn zu ihm gehören auch Wartung und Pflege. Manche Maschinen durchlaufen ihn nahezu täglich. Die jährliche UVV-Prüfung ist da eher Formsache, aber auch sie nehmen wir sehr ernst: Sie übernimmt ein unabhängiger Sachverständiger. Das bedeutet: Höchste Sicherheit für unsere Kunden.

Wichtige Fragen und Antworten

 

Wer darf die Arbeitsbühne bedienen?

Für Arbeitsbühnen gelten die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen (DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10, vormals BGR 500). Sie stellen konkrete Anforderungen an das Bedienpersonal und den Unternehmer, also an Sie und Ihren Arbeitgeber bzw. Ihr Unternehmen. - Die Benutzer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Arbeitsbühne unterwiesen sein. - Die Befähigung zum Bedienen muss gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) nachgewiesen werden. - Die Benutzer müssen vom Unternehmer (Arbeitgeber) ausdrücklich und schriftlich zum Bedienen von Arbeitsbühnen beauftragt werden. Die vorgeschriebene jährliche Unterweisung übernimmt gerne BAULIFT. Mit ihr sind Sie auf der sicheren Seite und erfüllen auf jeden Fall die gesetzlichen Vorgaben. Näheres zur BAULIFT Licence unter SCHULUNG. Übrigens: In Luxemburg ist eine dreitägige Schulung zwingend vorgeschrieben.

 

Was ist der Unterschied zwischen Unterweisung und Einweisung?

Unterweisung und Einweisung ergänzen sich. Gut lässt es sich am Beispiel Autofahren erklären: Die Unterweisung entspricht der Ausbildung für den Pkw-Führerschein, die kurze Einweisung erhalten Sie beim Kauf eines neuen Pkw. Ähnlich ist es mit Arbeitsbühnen. Die Berufsgenossenschaften schreiben vor, dass der Arbeitgeber für eine Unterweisung zuständig ist. Dazu gehören z.B. eine allgemeine und umfangreiche Aufklärung über Besonderheiten und mögliche Gefahren beim Umgang mit Arbeitsbühnen. Die Unterweisung ist einmal jährlich nötig. Die Einweisung wiederum ist Teil der Übergabe einer Arbeitsbühne. Sie als Kunde bekommen dabei vom BAULIFT Mitarbeiter eine bestimmte Maschine erklärt. Auf keinen Fall ersetzt diese Einweisung durch BAULIFT die Unterweisung durch den Arbeitgeber. Aber auch hier hilft BAULIFT: Die BAULIFT Licence ergänzt die Unterweisung durch den Arbeitgeber. Näheres unter SCHULUNG.

 

Wie bin ich versichert?

Beim Einsatz von Arbeitsbühnen sind drei Arten von Schäden denkbar. Fremdschaden im Straßenverkehr: Lkw-Bühnen- und Anhängerarbeitsbühnen sind im Rahmen der gesetzlichen Straßenverkehrshaftpflicht durch BAULIFT versichert. Wird eine Anhänger-Arbeitsbühne gezogen, so ist diese in der Regel über das Zugfahrzeug versichert. Fremdschaden beim Einsatz: Der Mieter bzw. dessen Beauftragter nutzt eine Arbeitsbühne in eigener Verantwortung. Für Schäden gegenüber Dritten ist der Mieter verantwortlich. Üblicherweise greift hier die Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters. Schaden am Mietgerät selbst: BAULIFT Arbeitsbühnen haben einen hohen materiellen Wert. Bekommen wir sie beschädigt zurück, greift das Mietrecht. Diese Schäden versichern wir auf Wunsch im Rahmen einer BAULIFT Maschinenbruchversicherung.

 

Was leistet die BAULIFT Maschinenbruchversicherung?

Die sogenannte Maschinenbruchversicherung deckt – ähnlich wie die Kasko-Versicherung bei einem Kfz – unvorhersehbare Schäden am Mietgerät ab. Ausführlich geregelt ist dies in den ABMG Versicherungsbedingungen. Versicherungsrechtlich ist angemietetes Gerät eigenem Gerät gleichgestellt. Deshalb ist ein Versicherungsschutz im Rahmen der üblichen betrieblichen Versicherungen meist nicht gegeben. BAULIFT bietet Ihnen deshalb auf Wunsch eine gesonderte BAULIFT Maschinenbruchversicherung an.

 

Gibt es eine Gurtpflicht?

In Deutschland gibt es keine allgemein gültige gesetzliche Vorschrift, die das Tragen eines Sicherheitsgurtes (PSA, Persönliche Schutzausrüstung) vorschreibt. Sinnvoll ist es dennoch, wie diese Beispiele zeigen: - Der Arbeitgeber schreibt das Tragen einer PSA vor, weil es die zuständige Berufsgenossenschaft so geregelt hat. - Sie sind auf einer Baustelle tätig, auf der Sie die Baustellenleitung zum Anlegen eines Gurtes verpflichtet. Oftmals ist dies auf Werks- oder Messegelände der Fall. - Der Hersteller einer Arbeitsbühne hat für diesen speziellen Arbeitsbühnentyp das Tragen einer PSA zur Auflage gemacht. Informieren Sie sich in der jeweiligen Bedienungsanleitung. BAULIFT empfiehlt grundsätzlich jedem Bediener von Hubarbeitsbühnen die Benutzung eines Gurtes. Besonders wichtig ist sie bei Auslegerarbeitsbühnen: Sie verhindert den Katapulteffekt / Peitscheneffekt, der eintreten kann, wenn sich der Korb in einem Baum oder Steinschlagnetz verfangen hat und plötzlich löst.

 

Was ist die BAULIFT Licence?

Anders als Privatpersonen müssen Firmen all diejenigen schulen, die Hubarbeitsbühnen nutzen - eine kurze Einweisung für das jeweilige Gerät allein reicht nicht aus. Hier greift die BAULIFT Licence: BAULIFT unterstützt Unternehmen und Handwerksbetriebe und schult deren Bediener und Sicherheitskräfte. Mehr dazu unter SCHULUNG.