Besteht eine generelle Gurtpflicht auf Arbeitsbühnen?
Warum ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig?

BAULIFT erläutert die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Bei Arbeiten mit Arbeitsbühnen sind Unfälle möglich bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften, durch:

  • Kollision mit anderen Fahrzeugen (z. B.: Gabelstapler, Brückenkran, KFZ im Straßenverkehr),
  • Befahren und Abstützen auf nicht tragfähigen Untergründen,
  • Errichtung von Hilfsgerüsten auf der Arbeitsplattform,
  • Besteigen, Umsteigen und Überschreiten des Sicherheitsgeländers,
  • Umkippen durch überlastende Zuladung der Arbeitsplattform in gehobenem Zustand,
  • überlastende Einwirkung auf die Arbeitsbühne (Baumschnitt, Stamm, Äste)

Bei der Verwendung einer LKW-Arbeitsbühne kann durch den Aufprall eines anderen Fahrzeugs der sogenannte „Peitscheneffekt“  dazu führen, dass das Bedienpersonal aus dem Arbeitskorb herausgeschleudert wird. Kann das Risiko eines Absturzes aus der Arbeitsbühne in der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossen werden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Eine geeignete Maßnahme ist die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik

Nach der derzeit gültigen DIN EN 280:2016-04 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“ müssen fahrbare Hubarbeitsbühnen mit Anschlageinrichtungen für Rückhaltesysteme in den Arbeitsbühnen ausgerüstet sein. Diese müssen so ausgeführt werden, dass sie mit der persönlichen Schutzausrüstung verbunden werden können. Verbindungselemente dürfen sich nicht ungewollt von der Anschlageinrichtung lösen können.

Anschlageinrichtungen für Rückhaltesysteme sind nicht für die bei einem Absturz, hier dem Sturz aus der Arbeitsbühne, auftretenden Fangstoßkräfte ausgelegt. Bei der Verwendung eines klassischen Auffangsystems müssen die Anschlageinrichtungen eine Kraft von 6 kN sicher aufnehmen können. Dies ist bei Anschlageinrichtungen, die zum Anschlagen von Rückhaltesystemen vorgesehen sind, nicht gewährleistet. Ausgenommen sind hiervon Anschlageinrichtungen die herstellerseitig für höhere Belastungen ausgelegt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Anschlageinrichtungen für Rückhaltesysteme müssen u. a. die folgenden Anforderungen erfüllen: - ausreichende Anschlageinrichtungen entsprechend der Anzahl der max. zulässigen Personenzahl auf der Arbeitsbühne:

  • je Anschlageinrichtung darf sich nur eine Person sichern
  • je Anschlageinrichtung muss eine Kraft von 3 kN aufgenommen werden können
  • Anschlageinrichtung max. 750 mm über dem Boden der Arbeitsbühne

Eine Untersuchung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“ ergab, dass anstelle der Verwendung eines Rückhaltesystems nur die Verwendung eines speziellen Auffangsystems einen ausreichenden Schutz bieten kann. Die jeweiligen Systeme und ihre Benutzung sind in der DGUV  Fachbereich AKTUELL FBPSA-010 3/6 Regel 112-198 erläutert.
Es wurde festgestellt, dass z. B. infolge des Herausstürzens des Benutzers aufgrund der zuvor beschriebenen Katapult- oder Peitscheneffekte bei der Verwendung eines Rückhaltesystems Kräfte von über 3 kN an der Anschlageinrichtung der Arbeitsbühne eingeleitet werden.

Die Kräfte an der Auffangöse des Auffanggurts des Benutzers bzw. der Benutzerin lagen über den im Bereich der PSA gegen Absturz normativ erlaubten 6 kN. Diese Erkenntnis muss bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden

Geeignetes Auffangsystem als Maßnahme zum Schutz gegen Absturz

Ein geeignetes Auffangsystem für die Verwendung in Hubarbeitsbühnen ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA). Dieses System muss im Rahmen der EU-Baumusterprüfung für diesen speziellen Verwendungszweck geprüft sein und z. B. die an der Anschlageinrichtung auftretenden Kräfte auf max. 3 kN (siehe Punkt 2, DIN EN 280) begrenzen. Es besteht aus:

  • einem Auffanggurt nach DIN EN 361 mit einer vorderen und einer hinteren Auffangöse.
  • als Verbindung zwischen dem Auffanggurt und der Anschlageinrichtung ist ein geprüftes, längenverstellbares Verbindungsmittel (DIN EN 354) mit Falldämpfer (DIN EN 355) zu verwenden.

Die Systemlänge des Verbindungsmittels ist auf maximal 1,80 m begrenzt. Damit ist eine Bewegungsfreiheit des Benutzers oder der Benutzerin gewährleistet, sowie die Beanspruchung der Ausrüstung und der Anschlageinrichtung in der Arbeitsbühne auf ein kalkulierbares Maß begrenzt. Wesentlich für die Schutzfunktion ist, dass das Verbindungsmittel immer so kurz wie möglich eingestellt ist.

Zusätzlich ist die Auswahl der richtigen Position der Anschlageinrichtung in der Arbeitsbühne entscheidend. Es wird empfohlen diese in Höhe der Knieleiste des Geländers (max. 750 mm oberhalb des Bodens der Arbeitsbühne) vorzunehmen.
Müssen mehrere Personen gesichert werden, so ist für jede Person ein separater Anschlagpunkt zu benutzen. Ein geeignetes Rettungskonzept muss vorliegen. Eine zweite Person ist notwendig, wenn sich ein Benutzer bzw. eine Benutzerin nach dem Auffangvorgang nicht mehr selbst retten kann. Diese Person muss in die sachgemäße Betätigung des Notablasses der Hubarbeitsbühne eingewiesen sein.

PSA zur Verwendung in Arbeitsbühnen nach DIN 19427

Die DIN 19427 „Persönliche Absturzschutzausrüstungen – Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zur Verwendung in Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen“ wurde im April 2017 veröffentlicht. Diese bietet dem Hersteller u. a. die Grundlage zur Prüfung und Kennzeichnung von PSA, die speziell Anwendung in Hubarbeitsbühnen beim Risiko des Herauskatapultierens und eines Absturzes finden soll. Das Auffangsystem besteht aus den bereits aufgeführten Komponenten.

Die Systemlänge ist auf 1,80 m begrenzt und die Anschlageinrichtung befindet sich maximal 750 mm über der Standfläche in der Arbeitsbühne (Knieleistenhöhe). Geprüft wird u. a. die besondere Beanspruchung der Ausrüstung durch den Geländerholm (z. B. quadratisches Profil) im Falle eines Auffangvorgangs.
Je nach Lage der Anschlageinrichtung in der Arbeitsbühne entsteht bei einem Auffangvorgang eine doppelte Kantenbeanspruchung.

PSA Prüfungen durch BAULIFT

Die Bedienperson hat die PSA arbeitstäglich auf Mängel und Beschädigungen hin zu prüfen.
Die PSA ist nach DIN EN 361 regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, von einer befähigten Person hinsichtlich möglicher Beschädigungen zu prüfen. BAULIFT  prüft und vermietet geprüfte persönliche Schutzausrüstungen.

Präventive Schutzmaßnahmen für Arbeitsbühnen

BAULIFT erklärt die Möglichkeiten

  • Abgrenzung des Arbeitsbereichs mit BAULIFT Bauzäunen
  • Abschalten und Abschließen von gefährdenden Kraneinrichtungen
  • Einsatz eines Warnleit-Fahrzeugs oder -anhängers in Schutzposition
  • Beschilderung, Beleuchtung und Installation von Warneinrichtungen.
  • Nutzung der vorhandenen akustischen und optischen Warneinrichtungen
  • Schulung - BAULIFT  Licence - des Bedienpersonals nach den Vorschriften der DGUV
  • Prüfung der Bodentragfähigkeit mit Einsatz von geeigneten Abstützplatten
  • Kein Arbeitsbühneneinsatz ab Windstärke 6 (starker Wind - größere Zweige bewegen sich)
  • Täglicher Sicherheitscheck am Mietgerät und PSA  –optisch und technisch